Für Onlineshops ist das Vertrauen der Nutzer die wichtigste Währung. Wer bei einer Google-Suche nach dem Shopnamen direkt mit Sternen unter 4.0 oder 1-Sterne-Bewertungen konfrontiert wird, verliert reihenweise Kaufabbrüche (Warenkorb-Abbrüche) an die Konkurrenz.

Typische Angriffe auf Onlineshops

  • Konkurrenten-Spam: Mitbewerber hinterlassen fingierte Bewertungen ("Billige China-Ware", "Betrug", "Liefert nicht").
  • Versanddienstleister-Frust: Kunden bewerten den Shop negativ, obwohl das Paket durch DHL, Hermes oder DPD verloren ging. Zwar ist der Frust verständlich, rechtlich gesehen bezieht sich die Bewertung aber oft auf einen Dritten.
  • Trolle und Fake-Profile: Bewertungen ohne jeglichen tatsächlichen Kaufvertrag (keine Bestellnummer, kein Kundenkonto vorhanden).

Die BGH-Rechtsprechung hilft auch im E-Commerce

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 34/15) hat entschieden, dass Portalbetreiber wie Google Prüfpflichten haben. Bestreitet der Onlineshop-Betreiber, dass der Bewerter ein echter Kunde ist, muss der Bewerter den Kontakt beweisen (z. B. durch eine Bestellbestätigung oder Rechnung).

Da Fake-Bewerter und Konkurrenten naturgemäß keine echte Rechnung vorlegen können, führt dieses Verfahren bei professioneller Einreichung in sehr vielen Fällen zur endgültigen Löschung der rufschädigenden Bewertung.

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